ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN PACE Paparazzi Catering & Event GmbH

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage der vertraglichen Abrede über die Durchführung einer Veranstaltung zwischen der PACE Paparazzi Catering & Event GmbH (PACE) und einem anderen Unternehmen (AUFTRAGGEBER). Dieser AUFTRAGGEBER gilt als Veranstalter, sofern nicht eine andere schriftliche Vereinbarung zwischen PACE und dem AUFTRAGGEBER getroffen wurde.

§ 1 Vertragsabschluss

  1. Verträge zwischen PACE und dem AUFTRAGGEBER kommen grundsätzlich erst mit der schriftlichen Annahme des von PACE abgegebenen Angebots durch den AUFTRAGGEBER zustande. Sämtliche Angebote seitens PACE sind freibleibend.
  2. Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von PACE und / oder den Angaben in der Vertragsbestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Genehmigungen und Lizenzen sind durch den AUFTRAGGEBER beizubringen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 2 Auftragsdurchführung

  1. Der AUFTRAGGEBER wird die zur vereinbarungs‐, ordnungs‐ und termingemäßen Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbringen und PACE einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner benennen. Es besteht keine Leistungspflicht für PACE, wenn Mitwirkungspflichten oder fällige Leistungen des AUFTRAGGEBERs nicht erbracht wurden. Der AUFTRAGGEBER trägt als Veranstalter die Verantwortung für die Einhaltung von Ruhe und Ordnung während der vereinbarten Nutzungsdauer. Er hat die dafür erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen.
  2. PACE darf, im Interesse des AUFTRAGGEBERs und innerhalb des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Budgets, Dritte zur Erfüllung der vertraglichen Leistungsverpflichtung beiziehen. Dabei erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und auf Rechnung von PACE. Mit Ausnahme eines vorzeitigen Rücktritts gemäß § 9 ist PACE in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.
  3. PACE sorgt im Namen des AUFTRAGGEBERS für den Nachweis der feuerpolizeilichen Genehmigung der Veranstaltung in der geplanten Form (vorgesehene Bestuhlung, Freihalten von Fluchtwegen u. ä.).
  4. Darüber holt PACE rechtzeitig ggfs. erforderliche ordnungsbehördliche und straßenverkehrsbehördliche Erlaubnisse und Genehmigungen im Namen des AUFTRAGGEBERS ein und informiert den AUFTRAGGEBER über die einzuhaltenden Auflagen.
  5. Soweit für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich, ist PACE berechtigt im Namen des AUFTRAGGEBERs Verträge mit der GEMA und anderen Wahrnehmungsgesellschaften abzuschließen.
  6. Es ist Sache des AUFTRAGGEBERS, für die Durchführung der Veranstaltung eine Veranstaltungshaftpflicht‐Versicherung abzuschließen.
  7. Die vom AUFTRAGGEBER oder seinen Zulieferern eingebrachten Gegenstände sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung abzuholen. PACE ist im Fall der nicht rechtzeitigen Abholung der Gegenstände berechtigt, diese auf Kosten des AUFTRAGGEBERS bei Dritten einzulagern. Über den genauen Zeitrahmen wird PACE den AUFTRAGGEBER vorab informieren.
  8. Handelt es sich bei Leistungen von PACE um solche, die ihrer Art nach der Abnahme bedürfen (beispielsweise bei Druck‐ und Werbemitteln und allen anderen Materialien, die im Corporate Design des AUFTRAGGEBERs angefertigt werden) oder wurde eine Abnahme vereinbart, wird PACE die Fertigstellung der Leistung dem Kunden anzeigen und mit diesem einen unverzüglichen Termin zu deren Abnahme vereinbaren. Die Abnahme darf nicht unbillig verweigert werden.

 

§ 3 Preise

  1. Alle Preise verstehen sich – soweit nicht etwas anderes angegeben – zzgl. der gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
  2. Die von PACE zugrunde gelegten Preise beinhalten ausschließlich die vertraglich vereinbarten Leistungen. Nebenkosten, insbesondere die für die Erfüllung des Vertrages durch PACE notwendigen Aufwendungen, wie beispielsweise Mieten, Reisekosten, Gebühren (z.B. GEMA), Abgaben, Kosten für Genehmigungen und behördlichen Auflagen, Kosten für Sicherheitsmaßnahmen, Gebühren für Urheber‐ und Leistungsschutzrechte, Zahlungen an die Künstlersozialkasse, etc. sind vom AUFTRAGGEBER zu tragen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  3. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des AUFTRAGGEBERs ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt durch unrichtige Angaben des AUFTRAGGEBERs, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin‐ oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen von PACE sind, werden dem AUFTRAGGEBER zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen von PACE in Rechnung gestellt.
  4. Solche Leistungen, deren Erbringung nicht Gegenstand der Bestätigung von PACE sind, die aber im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung auf kurzfristige ‐ auch mündliche ‐ Kundenveranlassung erbracht werden, oder solche Leistungen, die im Hinblick auf die Durchführung der Veranstaltung unerlässlich sind, werden dem AUFTRAGGEBER ebenfalls nach den vereinbarten Vergütungssätzen von PACE Paparazzi in Rechnung gestellt.

 

§ 4 Bezahlung

  1. PACE ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.
  2. Abzüge jeglicher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.
  3. Im Falle eines Zahlungsverzuges steht PACE nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. PACE ist berechtigt, den daraus entstandenen Schaden nach Maßgabe des § 9 in Rechnung zu stellen.
  4. Der AUFTRAGGEBER kann gegen Ansprüche von PACE nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Sofern der AUFTRAGGEBER Unternehmer im Sinne § 14 BGB ist, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, sofern der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 5 Urheber‐, Nutzungs‐ und Leistungsschutzrechte

  1. Überlässt der AUFTRAGGEBER PACE zum Zwecke der Vertragserfüllung Marken oder Werke, so sichert der AUFTRAGGEBER zu, dass er berechtigt ist, PACE die jeweils erforderlichen Nutzungs‐ und Bearbeitungsrechte zu übertragen. Der AUFTRAGGEBER sichert ferner zu, dass durch seine erforderlichen Mitwirkungshandlungen zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen seitens PACE Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der AUFTRAGGEBER überträgt PACE zum Zwecke der Vertragserfüllung die erforderlichen Nutzungsrechte. Der AUFTRAGGEBER stellt PACE von sämtlichen Kosten und Schäden frei, die PACE durch einen Verstoß gegen die drei vorgenannten Sätze entstehen.
  2. Die vorliegenden Ideen und Ausführungen sind Eigentum von PACE. Sie sind urheberrechtlich geschützt und vom AUFTRAGGEBER vertraulich zu behandeln. Die Ideen dürfen insbesondere nicht in dieser noch in abgewandelter Form an Dritte weitergegeben und nicht von dem AUFTRAGGEBER außerhalb einer Kooperation zwischen PACE und dem AUFTRAGGEBER für eigene Zwecke verwandt werden.
  3. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt PACE dem AUFTRAGGEBER an den von Ihr für den AUFTRAGGEBER entworfenen Materialien (beispielsweise bei Druck‐ und Werbemitteln und allen anderen Materialien, die im Corporate Design des AUFTRAGGEBERs angefertigt werden) für die dem Vertrag zugrundeliegenden Zweck ein für die Dauer des Vertragsverhältnisses befristetes Nutzungsrecht ein.

§ 6 Miete

Soweit PACE Gegenstände jeglicher Art vermietet oder verleiht, haftet der AUFTRAGGEBER bei Verlust, Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Substanz und des Verwendungszwecks der vermieteten bzw. verliehenen Gegenstände. Für Ersatzansprüche von PACE ist der Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen. PACE kann vom AUFTRAGGEBER für vorbenannte Risiken, den Abschluss einer Versicherung verlangen.

 

§ 7 Vermittlungsleistung

  1. Soweit PACE als Vermittler und Agentur von Dienstleistungen, künstlerischen Darbietungen usw. tätig ist, verpflichtet sich der jeweilige AUFTRAGGEBER, die von PACE hergestellten Kontakte nicht für den Abschluss von „Direktgeschäften“ unter Umgehung der Vermittlungsleistungen von PACE zu nutzen.
  2. Ist PACE im Namen und im Auftrag des AUFTRAGGEBERs vermittelnd tätig, so hat der AUFTRAGGEBER Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung anfallen, wie zum Beispiel GEMA, örtliche Abgaben o.Ä. direkt zu tragen.
  3. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 7 Abs. 1 ist PACE so zu stellen, als wäre das unerlaubte „Direktgeschäft“ von PACE vermittelt worden. PACE hat in diesem Fall für jeden Verstoß des Auftragsgebers einen Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision in der Höhe, die der AUFTRAGGEBER für das konkrete Vermittlungsgeschäft an PACE zu zahlen verpflichtet gewesen wäre.

 

§ 8 Leistungsverhinderung

Kann die Leistung von PACE aus Gründen, die der AUFTRAGGEBER zu vertreten hat, nicht erfüllt werden, hat PACE dies dem AUFTRAGGEBER anzuzeigen. Die Leistungsgefahr geht mit Zugang der Anzeige auf den AUFTRAGGEBER über; die Leistung gilt dann als erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt haftet der AUFTRAGGEBER nach den Grundsätzen der §§ 293, 300 BGB.
§ 9 Stornierungen/ Rücktrittskosten

  1. Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn von dem Vertrag zurückzutreten. Als Leistungsbeginn gilt der erste Tag der Veranstaltung.
  2. Tritt der AUFTRAGGEBER vom Vertrag zurück, so hat er, soweit nichts anders vereinbart wurde, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen direkten Kosten zu ersetzen, sowie die seitens PACE bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Eigenleistungen zu vergüten. Die direkten Kosten setzen sich aus den Kosten für Planung und Organisation, Gelände‐ und Locationmiete sowie den Durchführungskosten (Personal, Catering etc.) sowie alle weiteren tatsächlich bei PACE angefallenen Drittkosten zusammen, und sind in dem Umfang zu ersetzen, wie sie von PACE nicht storniert werden können.
  3. Die Rücktrittskosten gelten nicht für Leistungen von PACE im Rahmen der Vermietung von Gegenständen. Für derartige Verträge ist für den Fall des Rücktritts eine Pauschale in Höhe von einheitlich 30% des vereinbarten Preises von dem AUFTRAGGEBER zu zahlen.
  4. Die Rücktrittskosten werden unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen ermittelt. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten, wobei die Haftung des AUFTRAGGEBERs auf die Höhe des vereinbarten Preises beschränkt ist.
  5. Dem AUFTRAGGEBER bleibt es unbenommen, den Nachweis für geringere Kosten und Aufwendungen, einen geringeren Gewinn und/oder höhere tatsächliche Einsparungen gegenüber PACE zu erbringen. Hierfür trägt der AUFTRAGGEBER die Beweislast.
  6. PACE steht das Recht zu, von Veranstaltungen, bei deren Teilnahme beim AUFTRAGGEBER besondere Eignungen körperlicher oder sonstiger Art notwendig sind, auch noch während der Dauer der Veranstaltung vom Vertrag zurückzutreten, soweit eine Vertragsausführung für PACE aus diesen Gründen unmöglich ist und der Rücktritt auch im wohlverstandenen Interesse des AUFTRAGGEBERs oder der teilnehmenden Dritten liegt. PACE ist auch berechtigt, einzelne Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen, wenn dies aus Gründen, die in der Person des AUFTRAGGEBERs liegen, erforderlich erscheint.

 

§ 10 Gewährleistung

  1. Sollte eine Leistung von PACE nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so hat der AUFTRAGGEBER, sofern er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, den Leistungsmangel unverzüglich im Sinne des § 377 HGB zu rügen und Nachbesserung zu verlangen.
  2. PACE ist zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt; erst nachdem eine Nachbesserung seitens PACE zweimalig fehlgeschlagen ist, ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen oder Minderung zu erklären. Der AUFTRAGGEBER kann eine Nachbesserung und Ersatzleistungen von PACE nur dann ablehnen, wenn ihm dies aus wichtigem, PACE angezeigtem Grund, nicht zuzumuten ist; insbesondere, wenn durch die Annahme der Ersatzleistung die gebuchte Veranstaltung erheblich beeinträchtigt wird. PACE ist zur Nachbesserung solange nicht verpflichtet, wie der AUFTRAGGEBER seine ihm bis dahin entstandenen Verpflichtungen aus dem Vertrag und diesen AGB nicht erfüllt hat.
  3. Bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und gegebenenfalls entstehende Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen ggf. entstehenden Schaden gering zu halten.
  4. Soweit der AUFTRAGGEBER eine Minderung des von ihm geschuldeten Vertragspreises wegen behaupteter Schlechterfüllung des Vertrages durch PACE begehrt, ist er verpflichtet, PACE dies unter Angabe von Gründen unverzüglich mitzuteilen. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, können Ansprüche aufgrund einer Schlecht‐ oder Nichtleistung von PACE gegen diese nicht geltend gemacht werden, wenn die Anzeige der Schlecht‐ oder Nichtleistung nicht unverzüglich im Sinne des § 377 HGB erfolgt.
  5. Unwesentliche Mängel der Leistung berechtigten den AUFTRAGGEBER nicht zur Verweigerung der Abnahme, zur Minderung oder zur Zurückbehaltung der Vergütung.
  6. Stellt der AUFTRAGGEBER Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung, ist er dafür verantwortlich, dass die für die Durchführbarkeit der Veranstaltung bereitgestellten Räumlichkeiten und Flächen zugelassen und geeignet sind. Der AUFTRAGGEBER übernimmt dann insbesondere die Verpflichtung, evtl. erforderliche Genehmigungen einzuholen, Strecken und Flächen gegen Gefahren zu sichern und Gefahrenquellen auszuschließen. Der AUFTRAGGEBER übernimmt für die von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gelände die Verkehrssicherungspflicht. Er stellt PACE von jeglicher Haftung frei, die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, aus der Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen herrühren.

 

§ 11 Kündigung

  1. Wird die Veranstaltung in Folge nicht voraussehbarer und nicht zu vertretener höherer Gewalt (z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, unvorhergesehene behördliche Anordnungen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl PACE als auch der AUFTRAGGEBER den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann PACE für die bereits erbrachten Leistungen eine für beide Seiten angemessene Entschädigung, jedoch mindestens den Betrag nach § 9 Abs. 2 verlangen.
  2. PACE behält sich vor, diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
    1. höhere Gewalt oder andere von PACE nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen,
    2. Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden,
    3. eine fällige Anzahlung nicht rechtzeitig entrichtet wurde,
    4. PACE begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von PACE in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies ihrem Herrschafts‐ bzw. Organisationsbereich zuzurechnen ist,
    5. PACE von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des AUFTRAGGEBERS nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der AUFTRAGGEBER fällige Forderungen von PACE nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche von PACE gefährdet erscheinen.
      Der AUFTRAGGEBER hat in diesen Fällen keinerlei Anspruch auf Schadensersatz. Die bis dahin entstandenen Kosten sind vom AUFTRAGGEBER zu erstatten. PACE zeigt dem AUFTRAGGEBER den Rücktritt vom Vertrag unverzüglich an.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

§ 12 Haftung/Schadenersatz

  1. PACE steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Vorbereitung der Leistung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger sowie die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung ein.
  2. Die Haftung von PACE gegenüber dem AUFTRAGGEBER auf Schadensersatz ist insgesamt auf die Höhe der vereinbarten Vergütung von PACE beschränkt, soweit im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ein Schaden weder fahrlässig noch vorsätzlich, in allen anderen Fällen weder grob fahrlässig noch vorsätzlich durch PACE herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Verletzung einer Hauptleistungspflicht und bei Pflichten, auf die eine Partei im besonderen Maß vertrauen darf.
  3. Es wird zwischen PACE und dem AUFTRAGGEBER vereinbart, dass dieser die Leistungen von PACE grundsätzlich auf eigene Gefahr in Anspruch nimmt.
  4. Bei einem Leistungsangebot von PACE mit erhöhtem Risiko kann PACE die Unterzeichnung eines gesonderten Haftungsausschlusses verlangen. PACE verpflichtet sich, auf Verlangen des AUFTRAGGEBERs durch den Abschluss oder auf Vermittlung einer entsprechenden Haftpflichtversicherung eine höhere Haftungssumme anzubieten, falls diese Risiken versicherbar sind. Die Versicherungsprämien für die höhere Versicherung werden PACE in diesem Fall als Auslagen erstattet.
  5. Für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die PACE als Fremdleistungen lediglich vermittelt hat (z.B. Vermittlung von Tickets) oder veranlasst hat und die ausdrücklich als Fremdleistung bezeichnet werden, haftet PACE auch bei einer Teilnahme als Ansprechpartner an diesen Veranstaltungen lediglich für die ordnungsgemäße Auswahl und gegebenenfalls Instruktion des vermittelten Dritten, sofern dieser nicht als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB zu qualifizieren ist. Der AUFTRAGGEBER kann die Ansprüche, die PACE gegen den Dritten in diesem Zusammenhang zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen; die PACE tritt hierzu sämtliche Ansprüche gegen diese Dritten an den AUFTRAGGEBER ab, und verpflichtet sich, sämtliche insoweit erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
  6. Soweit PACE im Auftrag des AUFTRAGGEBERs ihre Leistungen gegenüber Dritten (d.h. Personen, die dem Wirkungskreises des AUFTRAGGEBERs zuzurechnen sind, wie z.B. Erfüllungsgehilfen des AUFTRAGGEBERs, Gäste des AUFTRAGGEBERs u. Ä.) anzubieten und zu erbringen hat, stellt der AUFTRAGGEBER von sämtlichen Haftungsansprüchen Dritter frei, soweit diese die unter § 12 Abs. 2 genannten Haftungsgrenzen übersteigen.
  7. PACE übernimmt keine Haftung für seitens des AUFTRAGGEBERs oder Dritten für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Materialien, Geräte und Plätze. Insoweit stellt der AUFTRAGGEBER PACE von jeglichen Haftungsansprüchen frei, die vom AUFTRAGGEBER oder Teilnehmern gegenüber PACE erhoben werden.
  8. PACE haftet nicht, wenn das Einsatzpersonal während der Veranstaltung den Weisungen des AUFTRAGGEBERs unterliegt, sofern der eingetretene Schaden auf dieser Weisungsgebundenheit beruht.
  9. PACE übernimmt keine Haftung für verkehrsbedingte Transferverzögerungen, sofern diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich durch PACE herbeigeführt wurden.

 

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Leistungen von PACE wird gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich‐rechtlichen Sondervermögen als Gerichtsstand der Sitz von PACE vereinbart. Bei Nichtkaufleuten bestimmt sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN‐Kaufrechts.

 

§ 14 Schlussbestimmung

  1. Alle personenbezogenen Daten, die PACE zur Abwicklung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß des BDSG gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Der AUFTRAGGEBER erklärt seine Einwilligung zur Speicherung der Daten, die zur Abwicklung des Auftrags erforderlich sind. Die Einwilligung gilt für solange wie die Datenspeicherung zur Abwicklung der vertraglichen Vereinbarung erforderlich ist oder solange eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt zwischen den Parteien eine Regelung als vereinbart, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt.
  3. Änderungen und Ergänzungen zu einem Vertrag sowie Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Für Vertragsänderungen und ‐ergänzungen gilt dies auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.
  4. Allgemeine Vertrags‐ oder Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERs werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn den Bedingungen des AUFTRAGGEBERs nicht ausdrücklich widersprochen wurde und/oder PACE die Leistungen widerspruchslos erbringt.

 
 
 

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